Willkommen ...

 

eine Beratung spart Ihnen Zeit und Kosten 

       

Mit unserem Wissen und Erfahrung begleiten wir unsere Kunden während des  gesamten Projekts und unterstützen sie bei der Abwicklung der behördlichen Vorgänge.        

Eine schnelle fachkundige und ergebnisorientierte Beratung im Vorfeld erspart ihnen Zeit und Kosten gegenüber einer späteren Veränderung / Ergänzung ihres Vorhabens.

Für ein kostenloses Beratungsgespräch stehen wir ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

 

Wir freuen uns auf sie.

 

Dirk Weidner Dipl.-Ing. (FH)       

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur 

 

Das Büro

 

Das Vermessungsbüro wurde 1994 von Dipl.-Ing.(FH) Dirk Weidner, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gegründet. Unser Team besteht aus Mitarbeitern (Ingenieure, Techniker, sowie Büro- und technisches Personal), welche mit ihren langjährigen Erfahrungen die Vorgaben, Oualitäts- und Quantitätsanforderungen des Auftraggebers erfüllen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen die termingerechte Fertigstellung gewährleisten. Eine hochwertige technische Ausstattung (z.B. CAD mit Geovision und Instrumente von Leica) unterstützt sie dabei.

 

Auszug aus der ÖbVIBO (Berufsordnung)

 

  • § 1 (1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben des amtlichen Vermessungswesens zugelassen und üben einen freien Beruf aus. Personen, die nach diesem Gesetz zugelassen sind, führen die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur".

  • § 1 (2) Die Zulassung berechtigt, 1. die Aufgaben nach §§ 20 und 26 Absatz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes und andere durch Gesetz des Landes zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen und 2. Bescheinigungen im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens abzugeben.

  • § 1 (3) Neben den hoheitlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und  Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure auf anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden und unter Berufung auf den Berufseid auf dem Gebiet des Vermessungs- und Katasterwesens als Sachverständige auftreten, soweit ihre hoheitlichen Tätigkeiten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Hierbei unterliegen sie mit Ausnahme des § 8 Absatz  Satz 2 nicht diesem Gesetz.

 

Fassadenaufmaß für Gebäuderekonstruktion