so nehmen sie mit uns Kontakt auf:

 

                                                                                   Vermessungsbüro Weidner

                                                             Dr.-Wilhelm-Külz-Str.40

                                                                     15517 Fürstenwalde/Spree

                                                                Telefon: (03361)340391

                                                                Fax:       (03361)340392

                                                                                      eMail: vermessungsbuero-weidner@t-online.de

 

Sie erreichen uns Mo - Do / Fr  in der Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr / von 07.00 bis 14.00 Uhr oder nach Vereinbarung. 

zusätlich ist das Büro meistens auch Mo-Do bis 17:30 Uhr besetzt.

   

                                                                                               Anfahrtsskizze: 

 

zur Anwendung kommende Gesetze / Verordnungen:

 

  • BbgVermG - Gesetz über das Amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz)
  • VermGebKO - Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermes-sungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung)
  • BbgBO - Brandenburgische Bauordnung
  • BbgBauVorlV - Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
  • HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
  • BauNVO - Baunutzungsverordnung
  • Gewässererlass - Verfahrensvorschriften zur Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster
  • ÖbVIBO - Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg

 

Auszüge aus den Gesetzen / Verordnungen:

 

BbgVermG § 23 (2) - Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstückgleichen Rechtes die für die Fortführung des Liegenschaftkatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach § 26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen, sofern nicht geeignete Unterlagen im Sinne des § 22 Abs.1 vorliegen, die von einer nach § 26 zuständigen Stelle oder einer geeigneten anderen Vermessungsbehörde oder betrieblichen Vermessungsstelle gefertigt sind. Ist diese Stelle auch mit der Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden. Wird die Veranlassung der notwendigen Vermessungsarbeiten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber eines grudstücksgleichen Rechtes.

 

BbgBauVorlV § 7 (3)  Der amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der amtliche Lageplan ist von einer Katasterbehörde oder von im Land Brandenburg zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren anzufertigen.

 

BbgBO § 72 (9) - Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 23 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.

 

 

BbgBO § 84 (1) - Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Erbbauberechtigte können ihr Erbbaurecht in entsprechender Weise belasten. Baulasten werden unbeschadet Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

 

BbgBO § 84 (2) - Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von der Katasterbehörde beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird.

 

 

 

Amtlicher Lageplan zum Bauantrag